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§ 63 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 10

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 BremHilfeG – Datenerhebung und Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 61 zulässig ist, dürfen grundsätzlich nur bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben werden. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie für die Durchführung der Gefahrenabwehr bei Dritten erhoben werden, wenn sie bei der oder dem Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dieses erfordert. Satz 2 gilt entsprechend für die Erhebung von Daten zur Abrechnung des Einsatzes.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 62 zulässig ist, dürfen ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen erhoben werden.

(3) Für die Beratung anderer öffentlicher Stellen im Rahmen von Brandverhütungsmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten auch bei ihnen erhoben werden. Das Erheben kann in diesen Fällen im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Beratung der anfordernden öffentlichen Stelle verwendet werden. Erfolgt die Beratung über Brandverhütungsmaßnahmen bei Gebäuden, Betrieben oder anderen Einrichtungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann, dürfen die erhobenen Daten im erforderlichen Umfange für die Erstellung von Einsatzplänen verwendet werden.

(4) Wird von einer anderen öffentlichen Stelle eine Brandsicherheitswache angeordnet, können die für deren Durchführung erforderlichen personenbezogenen Daten bei der anordnenden Stelle erhoben werden. Die Daten dürfen nur für die Durchführung der Brandsicherheitswache verwendet werden.

(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 12 Nummer 2 können die erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen bei den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erhoben werden. Ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen dürfen Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs nur erhoben werden, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Einwilligung einzuholen oder die oder den Betroffenen zu benachrichtigen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Daten können im automatisierten Verfahren erhoben werden.

(6) Die Feuerwehr darf zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verarbeiten.

(7) Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen zur Eigensicherung Bildaufzeichnungen von dem das Rettungsfahrzeug unmittelbar umgebenden Raum anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung zur Verfolgung von Straftaten gegen Rettungskräfte oder Güter des Rettungsdienstes weiterhin erforderlich ist.

(8) Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Aufklärung eines Lagebildes zulässig. Die Feuerwehr und gemäß § 41 Absatz 1 für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten privaten Träger dürfen die daraus erhobenen Daten für einsatztaktische Entscheidungen sowie für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.