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§ 62 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 10

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BremHilfeG – Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst

(1) Die von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhobenen personenbezogenen Daten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten dürfen durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst verarbeitet werden, soweit dies für die Kontrolle der Qualität der Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist. Zuvor ist insbesondere zu prüfen, ob diese Zwecke nicht auch durch die Verarbeitung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Soweit die Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle durch ein Krankenhaus (§ 40 Bremischen Krankenhausgesetz) übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden. Die Leistungserbringer haben diese Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(2) Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald die genannten Zwecke es erlauben.

(3) Die zum Zwecke der Qualitätskontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten können nach Maßgabe des § 39 des Bremischen Krankenhausgesetzes für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben verarbeitet werden.