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§ 57 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 8 – Kosten der Hilfeleistung

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BremHilfeG – Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gebührenfrei bei

  1. 1.

    der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen durch Schadenfeuer drohen (abwehrender Brandschutz),

  2. 2.

    der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

  3. 3.

    der technischen Hilfeleistung aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden,

  4. 4.

    einem Einsatz, der aufgrund einer Meldung wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Gasausströmung erfolgt,

  5. 5.

    der Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung.

Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben.

(2) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Für die überörtliche Katastrophenschutzhilfe gilt § 51.