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§ 56 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 8 – Kosten der Hilfeleistung

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremHilfeG – Kostenträger

(1) Das Land und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen. § 58 bleibt unberührt.

(2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuweisungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch behördlich angeordnete oder genehmigte Einsätze, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen entstehen.

(3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen.

(4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutzgesetzes.

(5) Die Kosten für die luftfahrtbezogenen Aufgaben der Brandbekämpfung am Flughafen Bremen trägt die Stadtgemeinde Bremen.