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§ 53 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 BremHilfeG – Schadensersatzleistungen an die ehrenamtlich Tätigen

(1) In Ausübung dienstlicher Verrichtungen entstandene unmittelbare Schäden an Sachen einschließlich eines Kraftfahrzeuges eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Feuerwehrdienstes jeweils mitgeführt werden, sind durch die Stadtgemeinde auf Antrag zu ersetzen. Schäden, die auf dem Wege zum oder vom Dienstort eintreten, gelten als im Dienst entstanden. Anträge auf Schadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen.

(2) Nicht ersetzt werden Schäden, wenn und soweit

  1. 1.

    eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht,

  2. 2.

    es sich um Schäden handelt, die nach den Bestimmungen über den Kaskodeckungsschutz ausgeschlossen sind,

  3. 3.

    die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

(3) Tritt die Gemeinde für den Schaden ein und erlangt die oder der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so geht dieser auf die Stadtgemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über.

(4) Helferin oder Helfer im Katastrophenschutz erhalten Schadensersatz nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. § 43 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.