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§ 44 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremHilfeG – Entschädigung der Helferinnen und Helfer

(1) Nehmen Helferinnen und Helfer an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so werden sie nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Träger entschädigt.

(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden den Trägern der Einheiten und Einrichtungen auf Antrag bis zu den Höchstbeträgen nach den Richtlinien der Gemeinden von der Behörde erstattet, die den Einsatz, die Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen angeordnet oder genehmigt hat.