§ 32 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes
§ 32 BremHilfeG – Fortbildung
Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst überwacht. Der Rettungsdienstträger kann für das Personal der Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst zentrale Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Fortbildung machen. Die Vorgaben sind im Rettungsdienstbedarfsplan festzulegen.