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§ 32 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremHilfeG – Fortbildung

Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst überwacht. Der Rettungsdienstträger kann für das Personal der Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst zentrale Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Fortbildung machen. Die Vorgaben sind im Rettungsdienstbedarfsplan festzulegen.