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§ 31 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremHilfeG – Ärztliche Leitung Rettungsdienst

Der Rettungsdienst wird in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst geleitet und überwacht, die in dieser Aufgabe den Organen der Aufgabentragung des bodengebundenen Rettungsdienstes unterstellt ist. Sie nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist Mitglied der Gruppe Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte in einem Rettungsdienstbereich. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst muss den Qualifikationsnachweis "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen.