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§ 3 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremHilfeG – Einsatzleitung

(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr; ist diese nicht vor Ort, unterstehen sie der Einsatzleitung der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr. Die Zuständigkeit einer Notärztin oder eines Notarztes oder einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.

(2) Bei gemeinsamem Einsatz vor Ort haben die Einsatzleitung der Feuerwehr und die polizeiliche Einsatzleitung in gegenseitiger Abstimmung zusammenzuarbeiten.

(3) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr liegt die Einsatzleitung bei der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in sonstigen Fällen bei der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr.