§ 26 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes
§ 26 BremHilfeG – Luftrettung
Die Luftrettung durch Rettungshubschrauber und andere geeignete Luftfahrzeuge ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst. Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Luftrettungsdienstes bestimmt der Senator für Inneres. Er kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Luftrettungsdienstes ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritter bedienen. Diese sind an Weisungen des Senators für Inneres gebunden. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.