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§ 25 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremHilfeG – Aufgabenträger des Rettungsdienstes

(1) Aufgabenträger des Rettungsdienstes (Rettungsdienstträger) sind

  1. 1.

    das Land Bremen für die Luftrettung,

  2. 2.

    die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für den bodengebundenen Rettungsdienst jeweils in ihrem Rettungsdienstbereich.

(2) Die Rettungsdienstträger können für ihren Rettungsdienstbereich verbindliche Regelungen für Ausrüstung, Fortbildung und Einsatzabläufe (Standardarbeitsanweisungen für Medizin und Taktik) festlegen.

(3) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres. Der Aufsichtsbehörde obliegt die Verbindlich-Erklärung rettungsdienstlicher Normen sowie anderer den Rettungsdienst betreffender Vorschriften.