Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremHilfeG – Kostenträger

(1) Die Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen tragen die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der für ihre Werkfeuerwehr erforderlichen Ausrüstung, der Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie für die Ausbildung ihrer Werkfeuerwehrangehörigen einschließlich der Lehrgänge an einer Feuerwehrschule.

(2) Die der Werkfeuerwehr durch die angeforderte Hilfeleistung nach § 21 entstandenen Kosten einschließlich der auf die Dauer der Heranziehung entfallenden Arbeitsentgelte für die nicht hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen sind von der Stadtgemeinde zu erstatten.