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§ 20 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremHilfeG – Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren

(1) Die Leitung der Werkfeuerwehr ist für die Einsätze der Werkfeuerwehr auf dem Betriebsgelände verantwortlich. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr ist sie der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr (§ 3 Absatz 1) unterstellt, soweit nicht nur eine reine Unterstützungskomponente ohne Zugführerin oder Zugführer oder Einsatzleitdienst seitens der Berufsfeuerwehr gestellt wird. Die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr kann der Leitung der Werkfeuerwehr die Leitung eines Einsatzes belassen oder übertragen, wenn diese allein die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge des gefährdeten Betriebes besitzt. Unberührt bleiben die Befugnisse der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung, die zur wirksamen Schadensbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung oder in ihrer Vertretung die Leitung der Werkfeuerwehr ist verpflichtet, die Berufsfeuerwehr über jeden Einsatz unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Berufsfeuerwehren, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren bleiben im Übrigen unberührt.