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§ 17 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremHilfeG – Ersatz von Auslagen, Reisekosten

(1) Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr erhalten auf Antrag Ersatz für notwendige bare Auslagen wie Fahrtkosten zwischen Wohnung oder Arbeitsstätte und Dienstleistungsstätte.

(2) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr erhalten auf Antrag Ersatz für

  1. 1.

    zusätzliche Verpflegungskosten bei Ausfall unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen bei Einsätzen und Übungen,

  2. 2.

    Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen.

(3) Das Bremische Reisekostengesetz sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei werden entsprechend angewendet.