Gesetze

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§ 16 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremHilfeG – Aufwandsentschädigung

Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Aufwandsentschädigungen. Diese können den Wehren auch insgesamt zugewiesen werden.