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§ 11 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 2 – Berufsfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremHilfeG – Leitung

(1) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist vorgesetzte Person der Angehörigen der Berufsfeuerwehr.

(2) Besteht neben der Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, ist diese der Leitung der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet.

(4) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Feststellung des öffentlichen Notstandes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e.

(5) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren im Gemeindegebiet. Sie kann die Werkfeuerwehren mit Einverständnis der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung auch zur Teilnahme an Übungen außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen.