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§ 1 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremHilfeG – Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein effizient funktionierendes integriertes Hilfeleistungssystem mit Regelungen für die übergreifende Einbindung der in Brandschutz, Technischer Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie weiterer fachlich zuständiger oder einbezogener Institutionen und Personen mit ihren personellen und materiellen Ressourcen in die Gefahrenabwehr zu schaffen. Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen

  1. 1.

    der Gefahrenbekämpfung

    1. a)

      Brandbekämpfung,

    2. b)

      Medizinische Rettung von Menschen,

    3. c)

      Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen,

    4. d)

      Schutz von Sachwerten,

    5. e)

      Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,

  2. 2.

    des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren.

Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.

(2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes oder der Technische Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmen im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport.

(3) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhaltung der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhaltung geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben insbesondere im Bereich der technischen Hilfe übernommen werden.

(4) Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.