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§ 3 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGVG
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremGVG – Vollstreckungsschuldner (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. 1.
    wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
  2. 2.
    wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.