§ 8 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
§ 8 BremGVG – Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden
Die Vollstreckungsbehörden leisten sich gegenseitig und anderen Vollstreckungsbehörden Amtshilfe.