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§ 2 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremGVG – Anwendung von Bundesrecht

(1) Für das Vollstreckungsverfahren, die Kosten der Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gelten die §§ 77, 93, 97, 249 bis 251, 254 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 327, 337 Absatz 1, §§ 338 bis 351 und 354 bis 367 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften tritt

  1. 1.

    in dem Fall des § 5 Nummer 2 an die Stelle der Finanzbehörden der Magistrat,

  2. 2.

    für die in § 1 Absatz 2 genannten Forderungen an die Stelle des Verwaltungsaktes die Zahlungsaufforderung.