§ 15 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
§ 15 BremGVG – Überleitungsvorschrift
Vollstreckungsverfahren, die am 6. Oktober 2015 noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.