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§ 12 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremGVG – Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg, wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.