§ 12 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
§ 12 BremGVG – Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg, wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.