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§ 43 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremFiG – Staatsverträge

Dieses Gesetz findet insoweit keine Anwendung, als durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.