§ 4 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt I – Fischereirecht
§ 4 BremFiG – Bestand selbstständiger Fischereirechte
Selbstständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.