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§ 37 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremFiG – Versagungsgründe und Einziehen

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben;

  3. 3.

    die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben;

  4. 4.

    die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.

(4) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.