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§ 32 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IX – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremFiG – Ehrenamtliche Fischereiaufseher

Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde.