§ 31 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt IX – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht
§ 31 BremFiG – Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch.