Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IX – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremFiG – Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe.

(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch.