§ 25 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt VI – Schutz der Fischerei
§ 25 BremFiG – Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten.
(2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.
(3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.