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§ 24 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt VI – Schutz der Fischerei

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremFiG – Fischwege

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet oder betreibt, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen, unterhalten und ganzjährig offen betriebsfähig halten.

(2) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde und der Obersten Tierschutzbehörde im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn

  1. 1.
    die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
  2. 2.
    die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen, oder
  3. 3.
    hierdurch der Hochwasserschutz beeinträchtigt wird.

Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.