Gesetze

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§ 23 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt V – Fischseuchen

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremFiG – Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.