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§ 19 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schutz der Fischbestände

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremFiG – Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an seinen Ufern, insbesondere seltene Pflanzen- und Tierarten, zu erhalten. Er hat Gewässerverunreinigungen der Wasserbehörde zu melden.

(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Fischereibehörde durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1

  1. 1.
    das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
  2. 2.
    die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.

(3) Fischereirechtliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entsprechend gegenüberstehen.

(4) Wettfischen, fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sowie die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern sind verboten.