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§ 18 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schutz der Fischbestände

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremFiG – Durchsetzung der Hegeverpflichtung

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 17) erforderlich ist, kann die Fischereibehörde dem Fischereiberechtigten oder dem Pächter folgende Auflagen erteilen:

  1. 1.
    eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Art einzubringen;
  2. 2.
    eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten sowie die Fangerlaubnisse auf bestimmte Fischarten oder Fangmittel zu beschränken;
  3. 3.
    durchgeführte Hegemaßnahmen nachträglich anzuzeigen.

(2) Die Oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiberechtigten die Auflage erteilen, die Fischerei an einen Berufsfischer, eine anerkannte Vereinigung von Anglern (§ 29 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten, sofern der Aufforderung zur Hegepflicht nicht nachgekommen wird.

(3) Ist das Fischereirecht verpachtet und kommt der Pächter seiner Hegepflicht nicht nach, so kann die Fischereibehörde von dem Verpächter verlangen, dass dieser das Pachtverhältnis beendet.

(4) Die Fischereibehörde kann den Fischfang untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt.