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§ 6 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremEBG – Betriebsausschuss  (1)

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe mit gleichartiger Aufgabe kann durch das Errichtungsgesetz ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.

(2) Im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen gelten für den Betriebsausschuss die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen entsprechend. Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.

(3) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung für die Stadt Bremerhaven.

(4) Der Betriebsausschuss eines Eigenbetriebs des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte durch die Betriebsleitung tagen.

(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Sitzungsgeld beziehungsweise Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senator für Finanzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).