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§ 6 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSGVOAG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremDSGVOAG – Verantwortlicher bei der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die übermittelnde Stelle ist der Verantwortliche bei der Übermittlung personenbezogener Daten, außer die Übermittlung erfolgt aufgrund des Ersuchens einer öffentlichen Stelle. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Fall nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, außer es besteht besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung. Die ersuchende Stelle hat die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die ersuchende Stelle ist der Verantwortliche, wenn die Übermittlung aufgrund ihres Ersuchens erfolgt.

(3) Die abrufende Stelle ist der Verantwortliche, wenn die Übermittlung durch automatisierten Abruf erfolgt.