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§ 9 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremBZG – Fortzahlung des Arbeitsentgelts

(1) Bildungszeit wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgeltes gewährt. Das fortzuzahlende Entgelt für die Zeit der Bildungszeit wird entsprechend den Bestimmungen der Bildungszeit berechnet. Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den sie oder er wegen ihrer oder seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Träger der Bildungseinrichtung oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird.