§ 6 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
§ 6 BremBZG – Wartezeit
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.