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§ 97 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 3. – Beamtenvertretung

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 BremBG 1995

(1) Der Senat und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande Bremen wirken nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Gestaltung des öffentlich-rechtlich zu regelnden Dienstrechts zusammen.

(2) Der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen kommen in regelmäßigen Abständen zu Gesprächen über allgemeine Fragen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zusammen. Die Gespräche dienen insbesondere der Erörterung aller rechtlichen Maßnahmen zur Reform der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des öffentlichen Dienstrechts. Der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen können die Anberaumung eines Termins und die Erörterung bestimmter Fragen verlangen. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist dem Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung. Die Entwürfe werden den Spitzenorganisationen durch den Senator für Finanzen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zugeleitet. Daran schließt sich eine gemeinsame Erörterung an, sofern nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen nicht berücksichtigt sind, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Vorlagen an die Bürgerschaft nicht berücksichtigt sind, werden der Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).