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§ 41a BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a BremBG 1995

(1)

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Mitgliedern des Senats und ihren leitenden Beamten kann der Senat einen Beamten auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm das Amt

  1. 1.
    eines Staatsrates,
  2. 2.
    eines Sprechers des Senats

übertragen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).