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§ 33 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremBG 1995

(weggefallen)