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§ 102 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 BremBG – Verwaltungsrechtsweg
(§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.