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§ 8 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 BesG – Übergangsregelung bei Zulagen

(1) Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.

(2) Beamte, bei denen der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am 31. März 2005 zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jährlich um ein Fünftel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, um ein Viertel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt und um ein Drittel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen in der am 31. März 2005 geltenden Fassung entfallen.