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§ 3 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BesG – Ämter der Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.