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§ 15e BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 15e BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung des § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 9, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.