§ 15f BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 15f BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C
Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 3 bis 8, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.