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§ 15b BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 15b BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A
(Regelung zur Ersetzung der §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten dienstlichen Erfahrungszeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Davor liegende

  1. 1.

    Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

  2. 2.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

  3. 3.

    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

  4. 4.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie

  5. 5.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 4 und 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Stufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie

  5. 5.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 angerechnet.

(6) Pflegezeiten, die nach Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet.

(7) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(8) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(9) Soweit die Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erfolgt ist, werden diese bei der Bestimmung des Grundgehalts nach diesem Gesetz nicht erneut berücksichtigt.