Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremArchG – Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung

(1) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name, Vor- und Geburtsnamen,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung nach § 1 und Beschäftigungsart nach § 6 Abs. 1,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis entsprechend § 8 Abs. 3,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Einschränkungen der Verarbeitung und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,

  9. 9.

    Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

  10. 10.

    Ämter und Tätigkeiten für die Architektenkammer sowie in ihren Organen, im Eintragungsausschuss und in den Berufsgerichten,

  11. 11.

    Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4.

Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt nicht für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 einzutragenden oder bereits dort aufgeführten Personen. Akademische Grade und andere für die Architektenkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Architektenkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 verarbeiten, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, wenn die genannte Gesellschaft insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Architektenkammer über sonstige Personen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 51 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinar-gerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 8 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sowie auf Auskunft daraus. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.

(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Architektenkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Architektenkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen des Vorstandes dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person es beantragt,

  2. 2.

    eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 oder § 4 Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  4. 4.

    ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

  5. 5.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Absatz 1 hätten führen müssen und der Versagungsgrund noch besteht oder

  6. 6.

    eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2b Satz 6 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

(7) Mit der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 7 Satz 3 einzuschränken. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.

(10) Für die Tätigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(11) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Architektenkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.