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§ 48 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremArchG – Vollstreckung

(1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer.