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§ 39 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremArchG – Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.