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§ 37 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremArchG – Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat sie oder er der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar.

(3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen.