§ 31 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 31 BremArchG – Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte sind vor ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit der Beeidigung nach dem Deutschen Richtergesetz vom Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen Jedermann zu bewahren haben.
(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.